Eheähnliche Lebensgemeinschaften – “Parelles de fet o estables”

Als “parella estable” gelten zwei volljährige Personen, die in einer der Ehe vergleichbaren Lebensgemeinschaft seit mehr als zwei Jahren ohne Unterbrechung zusammenleben. Gleiches gilt für ein Paar, das seit weniger als zwei Jahren zusammenlebt, aber gemeinsame Kinder hat, sowie für ein Paar, das ihre Partnerschaft vor einem Notar beurkunden. Verheiratete, die nicht zumindest de facto getrennt leben, sowie Personen, die mit einer dritten Person zusammenleben, können hingegen keine entsprechende Lebensgemeinschaft eingehen.

In Katalonien gibt es ein sog.“Registre de Parelles Estables”, ein Register, in dem die Eintragung und ggf. Aufhebung der Lebensgemeinschaft auf freiwilliger Basis registriert werden kann.

Diese Eintragung hat keinen konstitutiven Charakter. Sie erfordert die Zustimmung beider Partner wenngleich sie auf Antrag eines der beiden erfolgen kann.

Die Eintragung ist zwar nicht obligatorisch, aber ratsam. Sie dient im Falle des Totes eines Partners als Voraussetzung  für den Zugang zur Witwen-/Witwerrente und anderen Sozialleistungen gemäß den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2015 vom 30. Oktober für den noch lebenden Partner.

Um die “parella estable” aufzuheben, ist es notwendig, das Zusammenleben zu beenden oder per Aufhebungsvereinbarung dies öffentlich zu beurkunden. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, muss einer der Partner dem anderen auf zuverlässiger Weise seinen Willen erklären, die “parella estable” zu beenden. Die Beendigung der “parella estable” ist auch dann gegeben, wenn einer der Partner eine andere Person heiratet.

Kinder, die in einer festen Partnerschaft geboren wurden, haben die gleichen Rechte wie die in einer Ehe geborenen Kinder. Die Auswirkungen in Bezug auf diese Kinder werden auf dieselbe Weise wie im Falle einer Trennung/Scheidung, durch einen “Pla de Parentalitat” geregelt.

Im Falle einer Auflösung der “parella estable” und falls es finanzielle und/oder vermögensrechtliche Differenzen gibt, besteht die Möglichkeit, diese in einer Vereinbarung zu regeln oder, wenn es zu keiner Übereinkunft kommt, diese vor Gericht zu klären.

Für weitere Erläuterungen und Informationen können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.