Geltendmachung eines Sonderbedarfs zum Unterhalt

Der Sonderbedarf zum Unterhalt sind Kosten, die zur Deckung des Bedarfs der Kinder erforderlich sind und die unvorhersehbar und nicht periodisch anfallen, so dass sie nicht im Voraus quantifiziert oder bestimmt werden können. Es handelt sich um einen zusätzlichen Bedarf zum Unterhalt, welcher, da er nicht vorhersehbar ist, nicht im festgelegten Unterhalt enthalten ist.

Es gibt zwei Arten von Sonderbedarfen zum Unterhalt: notwendige Ausgaben, wie z. B. für Zahnmedizin, Orthopädie, Augenheilkunde usw., die nicht von der Sozialversicherung oder einer eventuellen privaten Versicherung der gemeinsamen Kinder übernommen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung beider Elternteile für die Zahlung nicht erforderlich, da die Notwendigkeit gegeben ist. Der Elternteil, der die Zahlung geleistet hat, kann vom anderen Elternteil den Betrag verlangen.

Andererseits gibt es außerordentliche Ausgaben, die nicht per se notwendig sind, wie z. B. außerschulische Aktivitäten, bei denen die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist und von beiden Elternteilen getragen werden.

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