Internationale Kindesentführung: Verbringen und/oder Zurückhaltung

Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Stattes zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt der Entführung allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls die Kindesentführung nicht stattgefunden hätte.

Andererseits liegt eine internationale Entführung im Sinne eines Zurückhaltens des Kindes vor, wenn ein Kind mit der gesetzlichen Erlaubnis des anderen Elternteils oder mit einer entsprechenden formellen Genehmigung mit einem Elternteil ins Ausland reist und das Kind nach Ablauf der Erlaubnis nicht in sein Herkunftsland zurückkehrt, sondern bei dem Elternteil bleibt, mit dem es den Staat verlassen hat.

Es kommt immer häufiger vor, dass beispielsweise  binationale Ehen oder Paare oder solche, die aus beruflichen Gründen außerhalb ihres Herkunftslandes leben, bei der Trennung eines der Partner ihre Kinder in ein anderes Land bringen wollen.

In diesen Fällen ist es wichtig, zügig und in allen Bereichen, in denen das Gesetz es zulässt, die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Erfolgsaussichten für die Rückgabe der Kinder zu erhöhen.

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